Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung.
Mit einer solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, seine offenen Rechnungen einzufordern. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkt eine Sperrung des betroffenen Kontos.
Eine erwirkte Kontopfändung gegen Sie hat Folgen für Ihr Konto und Ihren Zahlungsverkehr:
Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz einer laufender Pfändung kann dann monatlich über einen gesetzlich festgelegten Freibetrag verfügt werden.
Das P-Konto schützt den monatlichen Freibetrag fortwährend. Das Girokonto kann im Rahmen dieses Betrages normal genutzt werden, er muss nicht direkt nach Geldeingang abgehoben werden. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Mit dieser fordert ein Gläubiger sein ihm zustehendes Geld ein. Dazu hat der Gläubiger beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erwirkt. Durch die Zustellung an uns wird das betroffende Konto gesperrt und das Kontoguthaben gepfändet. Aus dem Kontoguthaben wird die bestehende Schuld beglichen.
Wird eine offene Rechnung nicht bezahlt, kann der Gläubiger eine Pfändung auf dem Girokonto veranlassen. Dazu beantragt der Gläubiger beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Durch die Zustellung des Beschlusses oder der Verfügung an uns wird das betroffende Konto gesperrt und das Kontoguthaben gepfändet.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto bei uns mit ausreichender Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Sie erhalten schriftlich eine ausführliche Information über die Zustellung der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie bspw. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.
Auskünfte speziell zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkung eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und was Sie tun müssen, haben wir Ihnen auf dieser Seite zusammengestellt.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, z.B. zum auszahlbaren Betrag, wenden Sie sich unter der Telefonnummer 0451/147-800 an unsere zentrale Pfändungshotline (Mo. - Fr. 8.00 - 18.00 Uhr). Hier ist es ebenfalls möglich, Bezahlaufträge bis maximal 1.500 Euro zu veranlassen. Bitte beachten Sie, dass dieser Service nur für Kunden der Sparkasse zu Lübeck angeboten wird.
Trotz laufender Pfändung kann mit einem "Pfändungsschutzkonto" (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügt werden. Das P-Konto schütz den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag noch nicht überschritten ist, ausgeführt.
Nein, ein Pfändungsschutzkonto schützt nicht vor einer Pfändung. Geschützt ist ein gesetzlicher Freibetrag zu Ihrer Existenzsicherung, über den Sie trotz einer laufenden Pfändung verfügen können.
Wir haben keine Möglichkeit, die Gründe oder Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen zur Pfändung selbst können nur beim Gläubiger angefordert werden.
Grundsätzlich kann jedes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Die Umwandlung ist möglich, wenn...
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag auf Konto-Umwandlung gestellt haben, aktiviert sich der Schutz in Höhe des Freibetrages bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Die Umwandlung kann vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen. Aber eine Umwandlung ist auch noch möglich, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde.
Geschieht dies innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an uns, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab dem Zustellungsdatum. Das bedeutet, dass Sie sich den gesetzlichen Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.
Sofern es sich um Einzelkaufleute oder selbstständige, natürliche Personen handelt, kann das P-Konto angelegt werden. Für juristische Personen ist eine Anlage ausgeschlossen.
Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich keine Auswirkungen auf bestehende Kredite. Ein Dispositionskredit muss bei der Umwandlung gelöscht werden.
Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beträgt aktuell 1.500,00 € pro Monat. Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden.
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Um uns diesen erhöhten Freibetrag nachzuweisen, reichen Sie bitte den Vordruck „Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO” ausgefüllt und durch eine geeignete Stelle unterschrieben bei uns ein.
Auch einmalige Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt – allerdings nur im Bezugsmonat. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen. Nachzahlungen von Sozialleistungen für zurückliegende Zeiträume gehören nicht zu diesen einmaligen Geldleistungen und können mit einer „Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO“ nicht geschützt werden. Um einen einmaligen erhöhten Freibetrag für eine Nachzahlung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle / Amtsgericht stellen.
Der Nachweis des Anrechts auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden.
Der verfügbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Den aktuellen Stand finden Sie entweder im Online-Banking unter Kontodetails oder über unsere zentrale Hotline 0451 / 147 -800 (Mo. - Fr. 8.00 - 18.00 Uhr). Bitte beachten Sie, dass der Service über die Hotline nur für Kunden der Sparkasse zu Lübeck angeboten wird.
Es kann unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie bspw. vorgemerkte Abbuchungen im verfügbaren Betrag noch nicht berücksichtigt wurden. Der Freibetrag wurde jedoch bereits im Hintergrund durch das System belastet. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird.
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